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Nichtwissen schützt vor Strafe nicht  

Führungskräfte in der Verantwortung

("Sicherheitsingenieur" 04/2011)

Wer ist "Betreiber"? Besonders für komplexe Unternehmen (Konzern, Betriebspacht, Betriebsführung) ist die Beantwortung dieser Frage für die verantwortlichen Angestellten und Mitarbeiter von großer Bedeutung. Der Betreiberbegriff ist ein entscheidendes Kriterium für die zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Haftung bei pflichtwidrigem Verhalten.

Die Gesetze sind uneinheitlich und verwenden die Begriffe „Inhaber“, „Betreiber“, „Leitung“, „Betrieb“ und „Verantwortliche“. Der Beitrag schafft Klarheit am Beispiel des Arbeitsschutzes.  Die hier vorgestellten Grundsätze gelten für alle Rechtsbereiche und sind für alle Unternehmen bedeutsam, die eine „gerichtsfeste Organisation“ anstreben.

Der Gesetzgeber sieht die „Betreiber“ oder „Inhaber“ als Rechtssubjekte mit Außenwirkung.  Geschäftsführung, Führungskräfte mit Leitungsfunktion, Betriebsleiter und sonstige Verantwortliche nehmen im Zuge der Arbeitsteilung Aufgaben und Pflichten zum Schutz der Mitarbeiter für den Betreiber wahr. Haben diese die Verfügungsgewalt über Betriebs(-teile) sind sie verantwortlich für die ordnungsgemäße Leitung, Führung und Überwachung des Betriebes.

„Betreiber“ nach außen ist jede natürliche oder juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs hat. In der Regel ist dies der Inhaber oder Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder Stillegung des Betriebes oder einer Anlage. Ist die Anlage einem Mieter, Pächter oder einem anderen übertragen so ist dieser andere „Betreiber“. Angestellte Geschäftsführer, Betriebsleiter, sonstige Inhaber von Führungs- bzw. Leistungsaufgaben sind dagegen keine „Betreiber“ nach außen, da sie keinen weisungsfreien Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage haben.

„Betreiber ist also, wer für den Betrieb verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihm zieht und Anordnungsbefugnissen gegenüber den Beschäftigten besitzt“ oder „in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Unternehmen betreibt. Er trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb nach außen hin die Verantwortung.“

Verantwortliche Personen

Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG sind juristische Personen und damit selbst nicht handlungsfähig. Der Gesetzgeber sieht für den Arbeitsschutz in § 13 ArbSchG die horizontale (Aufteilung der Aufgaben auf einer Ebene) und die vertikale Delegation (von oben nach unten) sowie die mögliche Übertragung von Aufgaben an externe Experten vor. Dies entspricht den Bedürfnissen der Wirtschaft nach sinnvoller Arbeitsteilung.

Geschäftsführer und Vorstände

Bei juristischen Personen wie der GmbH oder der AG sind (zunächst) die Geschäftsführer oder Vorstände als vertretungsberechtigte Organe verantwortlich (Ziff.2). Sie haben den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb und entscheiden letztlich, ob und auf welche Art und Weise dieser betrieben wird. Zusätzlich verpflichtet das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Vorstände und analog die Geschäftsführer zur Einführung eines adäquaten Überwachungssystems (§ 91 Abs. 2 AktG). Bei der  Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) ist dies der vertretungsberechtigte Gesellschafter (Ziff.3).

Besteht der Vorstand oder die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so sind sie gemeinschaftlich als Kollegium zuständig (Grundsatz der Gesamtverantwortung). Die Bildung einer Ressortzuständigkeit im Wege der horizontalen Delegation ist möglich. Dann ist der Ressortinhaber „Arbeitsschutz“ verantwortlich. Dennoch verbleibt die Gesamtverantwortung.

§ 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen)

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

 1. sein gesetzlicher Vertreter,

 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes

Die Organe (Geschäftsführer, Vorstände) führen die arbeitsschützenden Tätigkeiten in der Regel nicht selber aus. Die in § 13 Abs. 1 ArbSchG genannten oder ähnlich bezeichneten und verantwortlichen Personen, wie etwa der Technische Leiter, Betriebsleiter oder ähnliche Personen, nehmen die Pflichten der Geschäftsführung wahr. Sie unterscheiden sich als Leitende Angestellte von den übrigen Arbeitnehmern des Unternehmens dadurch, dass sie als Ganzes oder für Teilbereiche eigene Entscheidungsspielräume haben. Staatliche Arbeitsschutzbehörden können bei Pflichtverletzungen somit nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen diese genannten verantwortlichen Personen vorgehen!

§ 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen)

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber…

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

Die vom Gesetzgeber originär den Geschäftsführern bzw. Vorständen zugewiesene Verantwortung kommt nun den leitendenden Angestellten zu. Während die leitendenden Angestellten die Handlungsverantwortung tragen, verbleibt die Delegationsverantwortung bei der Geschäftsführung. Zu ihr gehören die Personal-Auswahl, deren Einweisung, Überwachung und Erteilung der erforderlichen Befugnisse und Ressourcen. Ist die Delegation ordnungsgemäß und damit wirksam, verbleibt die Verantwortung allein bei der mittleren Führungsebene.

 Führungsebenen

 

Bereits die Delegation einer Leitungsfunktion macht die Führungskräfte also per Gesetz zu Verantwortlichen im Sinne des § 13 ArbSchG. Die Delegation muss dabei nicht schriftlich erfolgen. Selbst eine mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, wenn die Führungskraft faktisch die Leitung eines Betriebsteils übernimmt. Hier gilt der allgemeine Grundsatz: „Wer etwas durchführt, der haftet auch dafür.“ Sie sind dann als Führungskraft aufgrund ihrer Stellung als “Leiter des Betriebs“ gesetzlich verpflichtet, in dem Ihnen unterstellten Bereich für die geforderten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Sie tragen als Führungskraft die Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter auch dann, wenn es Ihnen nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde! Vielen Führungskräften ist diese gesetzliche Regelung nicht ausreichend bewusst.

„Übertragung von Unternehmerpflichten“ (sog. Delegationsschreiben)

Die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz sollte schriftlich erfolgen und eine genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse enthalten. Sie dienen der innerbetrieblichen Transparenz und Klarheit der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten (Funktionen und Rollen).

 Zu beachten ist, dass die Delegationsschreiben im Zeitpunkt des Haftungsfalls ggf. nicht aktuell und in der Regel unbestimmt sind (z.B. „der Unterzeichner ist für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz verantwortlich“ (welche?)). Staatsanwaltliche Verfahren belegen jedoch, dass es insgesamt nicht auf formal-rechtliche Dokumente ankommt. Die ermittelnden Behörden berücksichtigen vielmehr die konkreten, rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten. Entscheidend ist die Einzelfallprüfung, die immer auch wertende Elemente enthält (Nähe zum Tatgeschehen, Verursachungsbeitrag, Verhalten etc.). Die „Übertragung der Unternehmerpflichten“ ist wirksam, wenn der Geschäftsführung eine weitere Konkretisierung weder „zumutbar noch möglich“ ist. Die allgemein übliche Formulierung („Der … (Mitarbeiter) ist für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich“) birgt das Risiko in sich, die konkreten Aufgaben bzw. rechtlichen Pflichten nicht zu kennen. Zum Aufbau einer gerichtsfesten Organisation gehört daher, die delegierten Pflichten konkret zu benennen bzw. zu beschreiben und den Verantwortlichen „zugänglich zu machen. Denn Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!

Eigenverantwortung der Führungskräfte

§ 15 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Führungskräften in höheren Positionen kommt entsprechend ihrer Rolle eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu. Sie werden es im Haftungsfall schwer haben, die delegierende Stelle bzw. Geschäftsführer, Vorstände für ihre Pflichtverletzung verantwortlich zu machen. Führungskräfte sollten deshalb ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn die Mittel zum Handeln, z. B. Notwendigkeit einer befähigten Personen oder Budget, fehlen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften (derzeit) nicht möglich ist.

Sonstige Führungskräfte

Ähnlich wie die Geschäftsführer können leitende Angestellte die anfallenden Arbeiten nicht allein bewältigen. In größeren Betrieben ist daher eine (weitere) vertikale Delegation auf untere Führungsebenen notwendig und sinnvoll.

Bereits die Delegation einer Leitungsfunktion macht die Führungskräfte also per Gesetz zu Verantwortlichen im Sinne des § 13 ArbSchG. Die Delegation muss dabei nicht schriftlich erfolgen. Selbst eine mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, wenn die Führungskraft faktisch die Leitung eines Betriebsteils übernimmt. Hier gilt der allgemeine Grundsatz: „Wer etwas durchführt, der haftet auch dafür.“ Sie sind dann als Führungskraft aufgrund ihrer Stellung als “Leiter des Betriebs“ gesetzlich verpflichtet, in dem Ihnen unterstellten Bereich für die geforderten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Sie tragen als Führungskraft die Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter auch dann, wenn es Ihnen nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde! Vielen Führungskräften ist diese gesetzliche Regelung nicht ausreichend bewusst.

„Übertragung von Unternehmerpflichten“ (sog. Delegationsschreiben)

Die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz sollte schriftlich erfolgen und eine genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse enthalten. Sie dienen der innerbetrieblichen Transparenz und Klarheit der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten (Funktionen und Rollen).

 Zu beachten ist, dass die Delegationsschreiben im Zeitpunkt des Haftungsfalls ggf. nicht aktuell und in der Regel unbestimmt sind (z.B. „der Unterzeichner ist für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz verantwortlich“ (welche?)). Staatsanwaltliche Verfahren belegen jedoch, dass es insgesamt nicht auf formal-rechtliche Dokumente ankommt. Die ermittelnden Behörden berücksichtigen vielmehr die konkreten, rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten. Entscheidend ist die Einzelfallprüfung, die immer auch wertende Elemente enthält (Nähe zum Tatgeschehen, Verursachungsbeitrag, Verhalten etc.). Die „Übertragung der Unternehmerpflichten“ ist wirksam, wenn der Geschäftsführung eine weitere Konkretisierung weder „zumutbar noch möglich“ ist. Die allgemein übliche Formulierung („Der … (Mitarbeiter) ist für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich“) birgt das Risiko in sich, die konkreten Aufgaben bzw. rechtlichen Pflichten nicht zu kennen. Zum Aufbau einer gerichtsfesten Organisation gehört daher, die delegierten Pflichten konkret zu benennen bzw. zu beschreiben und den Verantwortlichen „zugänglich zu machen. Denn Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!

Eigenverantwortung der Führungskräfte

§ 15 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Führungskräften in höheren Positionen kommt entsprechend ihrer Rolle eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu. Sie werden es im Haftungsfall schwer haben, die delegierende Stelle bzw. Geschäftsführer, Vorstände für ihre Pflichtverletzung verantwortlich zu machen. Führungskräfte sollten deshalb ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn die Mittel zum Handeln, z. B. Notwendigkeit einer befähigten Personen oder Budget, fehlen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften (derzeit) nicht möglich ist.

Sonstige Führungskräfte

Ähnlich wie die Geschäftsführer können leitende Angestellte die anfallenden Arbeiten nicht allein bewältigen. In größeren Betrieben ist daher eine (weitere) vertikale Delegation auf untere Führungsebenen notwendig und sinnvoll.

§ 13 Verantwortliche Personen

§ 13 ArbSchG Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

(…)

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer

Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben

nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 13 BGV A1 Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Diese Führungskräfte (Gruppenleiter, Schichtführer etc.) übernehmen dabei im Rahmen der Pflichtenübertragung die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG i. V. m. § 13 BGV A1 kann der Arbeitgeber, schriftlich oder mündlich, Aufgaben im Arbeitsschutz in übertragen. Für den Fall einer Pflichtverletzung bedeutet dies, dass staatliche Arbeitsschutzbehörden auch gegen Sie als Führungskraft des Unternehmens vorgehen können. Selbst bei Verletzung der geforderten Schriftform gemäß  § 13 BGV A1 bleibt die mündliche Übertragung wirksam. Zu beachten ist auch hier, dass die ermittelnden Behörden den Einzelfall prüfen. Das ist übliche Praxis!

Pflichtennachweis

Die Verantwortung für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Pflichten reicht so weit, wie Ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse schriftlich oder mündlich übertragen worden sind. Darüber hinaus sind Sie verantwortlich für die von Ihnen faktisch übernommenen Tätigkeiten.

Der Vorwurf einer Pflichtverletzung, z. B. nach einem Arbeitsunfall, kann die Führungskraft mittels funktionierenden (!) Compliance Management System entkräften. Hierin sind systematisch und vollständig die Gefährdungen, rechtlichen Pflichten, Aufgaben, Anweisungen und Kontrollen ermittelt und umgesetzt (z.B. Begehungen, Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen usw.). Diese Compliance-Aufgaben können Sie im Haftungsfall durch vollständige Verzeichnisse rechtlicher Pflichten, konkrete Pflichtenübertragungen, Nachweis ihrer Erfüllung, Eintragungen im Terminplan, Führen von Unterweisungsnachweisen, Besprechungsprotokolle, Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung usw. nachweisen. In einem mittelständischen Betrieb mittlerer Komplexität sind ca. 750 rechtliche Pflichten zu beachten. Wirtschaftlich sinnvoll sind moderne, datenbankgestützte IKS-Systeme (Internes Kontrollsystem).

Externe Delegation

Ferner ist die externe Delegation, d.h. Übertragung von Aufgaben an Personen außerhalb des Unternehmens, möglich und bei fehlender Fachkunde auch erforderlich (vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz bzw. §§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Arbeitgeber die z.B. die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf externe Experten übertragen dienen dem Arbeitgeber und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Bei der Auswahl externer Dienstleistungen ist besondere Sorgfalt bei der Auswahl geboten. Die Experten müssen ihre Fachkompetenz belegen. Die Kontrollpflicht beschränkt sich auf die Überwachung der Zuverlässigkeit und Fachkunde. Sie reicht allerdings nicht soweit, dass sie die korrekte Durchführung der einzelnen Tätigkeiten nachvollziehen müssen. Anderenfalls bräuchten sie keine externen Experten.

Organisations- und Delegationsverantwortung bleibt

Nach der Rechtsprechung liegt die Organisationspflicht bei der Geschäftsführung.  Die hauptsächlich in Betracht kommende Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Delegation führt u. U. zur Haftung der Organe (sog. Organisationsverschulden). Den Begriff des `Organisationsverschuldens` verwendet die Rechtsprechung vor allem bei Lücken in der Delegation. Die sorgfältige Delegation der Pflichten im Arbeitsschutz entlastet den Geschäftsführer/Vorstand und dessen Führungskräfte. Der Arbeitgeber und die Führungskräfte stehen u.a. in der Pflicht, laufend zu prüfen, ob die nachgeordneten Mitarbeiter der übertragenen Verantwortung nachkommen (Bewertung des aktuellen Rechtsstatus).

Pflichtverletzungen können dem Geschäftsführer oder der zuständigen Führungskraft zugerechnet oder kumulativ beiden angelastet werden. Dabei kommt es stets auf die konkrete „Möglichkeit und Zumutbarkeit“ zur Verhinderung eines Schadens an. Je nach Größe des Unternehmens nimmt die Möglichkeiten der Geschäftsführung  zur Einflussnahme auf die betrieblichen Tätigkeiten zu- bzw. ab. Dementsprechend wächst die Sorgfaltspflicht bei der nachgeordneten Führungskraft.

Beratung und Kontrolle durch Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach der Rechtsprechung unmittelbar der Geschäftsführung zuzuordnen. In der Regel haben sie eine Beratung- und Kontrollfunktion.  Der BGH hat die Haftungsmaßstäbe der sog. Compliance-Rechtsprechung in einem Urteil aus dem Jahr 2009 verschärft. Verantwortliche für die Überwachung rechtlicher Pflichten (Legal Compliance) übernehmen als Delegierte der Geschäftsführung für diese die Überwachung des Betriebes. Der für die Überwachung von Rechtsvorschriften Verantwortliche (z.B. in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit) ist nach Ansicht des BGH „Überwachungs- und Beschützergarant“. Das ist neu – mit weitreichenden Konsequenzen! 

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