Schlaflos im Dschungel der Rechtsvorschriften?
Übertragung von Unternehmerpflichten leicht gemacht!
("ZUb" 03/2008)
Verabschiedungen neuer Gesetze in den Bereichen Produkthaftung, Umweltschutz und Arbeitsschutz stehen heute auf der Tagesordnung. Herausforderung für jedes Unternehmen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Recherchearbeit, Rechtsaktualisierung, Mitarbeiterschulung und letztlich die Umsetzung des technischen Rechts binden viele Ressourcen. Um den ständig wachsenden Rechtsanforderungen gerecht zu werden, bietet das Martin Mantz Team mit GeOrg Gerichtsfeste Organisation® eine einfache und transparente Lösung.
1. Die Philosophie
„Jeder sollte die Möglichkeit haben, die für ihn geltenden Gesetze einhalten zu können – auch ohne juristisches Know-How. Ein Architekt oder Steuerberater sagt Ihnen schließlich auch nur, was Sie zu
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Rechtssicher mit System
("Umweltmagazin" 09/2006)
Die ISO 14001 definiert klare Ansprüche an ein Compliance Audit als Nachweis der Rechtskonformität. Mit Hilfe einer systematisch aufgebauten „Gerichtsfeste Organisation“ lässt sich diese Vorgabe rasch und effizient erfüllen.
Das Compliance Audit als Nachweis der Rechtskonformität ergibt sich aus der ISO 14001 im Abschnitt 4.5 Überprüfung“. Nach Abschnitt 4.5.2.1 „muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrecht erhalten“. Der eindeutige Wortlaut lässt keine Grauzone, zum Beispiel in Gestalt eines Stichprobenverfahrens zu.
Ein solches Verfahren kann die tatsächliche und vollständige Einhaltung der Rechtskonformität nicht sicherstellen. Hierin unterscheidet sich das ergebnisorientierte
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GERICHTSFESTE ORGANISATION - Make or buy?
("QZ" 02/2007)
Knappe Ressourcen und die immer größer werdende Komplexität des Haftungsrechts zwingen Unternehmen dazu, ihr Risikomanagement professionell auszugestalten. Für Betriebe, die sich nicht der Informationsflut von Loseblattsammlungen oder Informationsdatenbanken ausliefern wollen, bietet das Beratungsprodukt „GEORG Gerichtsfeste Organisation®“ der Martin Mantz GmbH, Niedernberg, Abhilfe.
Das Attribut „gerichtsfest“ beinhaltet den Nachweis, alles „Mögliche und Zumutbare“ getan zu haben, um Schadensfälle zu verhindern. Das ist im Einzelfall schwierig, da hierfür nicht nur die Rechtsvorschriften einzuhalten sind, sondern auch die Haftungsrisiken berücksichtigt werden müssen.
Einer eingehenden Prüfung des Unternehmens folgt die kundenindividuelle
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Gerichtsfeste Organisationen sind transparent
("Der Umweltbeauftragte" 08/2007)
Im Haftungsfalle weisen gerichtsfeste Organisationen vor Gericht nach, dass sie „alles mögliche und zumutbare getan“ heben, um den Haftungsfall zu vermeiden. Vergleichbare Nachweispflichten bestehen im Rahmen der Zertifizierung von Risikomanagementsystemen bzw. bei der Zertifizierung von Managementsystemen zum Qualitäts-, dem Umwelt- und Arbeitsschutz.
Der Nachweis zur Einhaltung aller konkreten Rechtsvorschriften ist hierbei lediglich Mindestvoraussetzung. Darüber hinaus sind zusätzlich alle innerbetrieblichen Vorschriften einzuhalten, wenn sie dem Schutz des Produktanwenders des Arbeitsnehmers, der Umwelt oder sonstigen Risiken dienen. Fälle aus der Gerichtspraxis zeigen immer wieder, dass es in den Unternehmen
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Gerichtsfeste Organisation
("Der Betriebsleiter" 01-02/2008)
In gerichtsfesten Organisationen kann der Geschäftsführer einen ordnungsgemäßen Betrieb nachweisen. Die Zuständigkeiten sind klar und eindeutig delegiert, interne Vorgaben und abgeleitete Handlungs-pflichten sind für alle Führungskräfte und Mitarbeiter einfach, transparent formuliert und deren Umsetzung überprüft. Grundvoraussetzung zur Umsetzung rechtlicher Handlungspflichten ist, dass diese einfach formuliert sind. Die Praxis zeigt, dass rechtliche Anweisungen häufig viel zu kompliziert formuliert sind.
Das Konzept „GEORG Gerichtsfeste Organisation®“ stellt für jeden verantwortlichen Mitarbeiter konkrete und aktionsfähige Handlungspflichten in einer Checkliste zur Verfügung. Der Zugang zu den aufbereiteten Pflichten erfolgt über den GEORG Compliance Manager®, einer SQL-gestützten Datenbank,
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Compliance-Risiken messbar machen
("Umweltmagazin" 06/2010)
Viele Risiken sind unternehmerischen Alltag schwer greifbar und aufgrund ihrer juristischen Tragweite mitunter existenzgefährdend. Die im Rahmen des Beitrages vorgestellte 3 Faktoren-Methode erlaubt die Größe des Risikos einzugrenzen und das Gefahrenpotenzial abzuschätzen.
Compliance Risiken entstehen bei Verstößen gegen rechtliche Pflichten und andere Anforderungen (branchenübliche Standards, innerbetriebliche Pflichten etc.). Die Rechtsprechung fordert in den Fällen der Beweislastumkehr wie z.B. beim Organisationsverschulden den Nachweis der Einhaltung rechtlicher Pflichten. Ziff. 4.5.2 der ISO 14001/OHSAS 18001 verlangt die regelmäßige Bewertung der Einhaltung „rechtlicher Pflichten“ und anderen Anforderungen. Internationale Konzerne investieren aus
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GERICHTSFEST DOKUMENTIERT
("Chemie Technik" 08/2010)
Allessa Chemie setzt datenbankgestützte EH&S Compliance Manager ein. Die Zahl der rechtlichen Pflichten für Chemieunternehmen wächst – und damit der Bedarf an einer gerichtsfesten Betriebsorganisation. Denn: Schadensfälle können zu Imageschäden oder sogar zu staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren führen. Hinzu kommt die neue Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Compliance Beauftragten. Bei der Allessa Chemie wurde deshalb ein EH&S Legal Compliance Management System eingeführt, das den Mitarbeitern konkrete Handlungsanweisungen an die Hand gibt.
Die Zahl der rechtlichen Pflichten für die Unternehmen wächst – und damit der Bedarf an einer gerichtsfesten Betriebsorganisation.
Wie Behörden konzentrieren sich auch die Auditoren
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Mehr Haftung für Betriebsbeauftragte
("Umweltmagazin" 10-11/2010)
Für Betriebsbeauftragte hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs die im Rahmen der Unterlassungsstrafbarkeit relevante Garantenpflicht erweitert. Die konkreten Auswirkungen der Rechtsprechung durch den 5. Strafsenat am 17. Juli 2009 (Az.: 5 StR 394/08) auf gesetzlich und freiwillig Beauftragte für Umweltschutz beleuchtet der folgende Beitrag.
Bei einer Garantenpflicht handelt es sich um die rechtliche Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Begründet wird sie durch die entsprechende Garantenstellung. Diese ergibt sich insbesondere aus Vertrag, Gesetz oder aus vorangegangenem gefährdenden Tun oder Beherrschung einer Gefahrenquelle.
Steht beispielsweise im Betriebshof
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Mitarbeiter brauchen Rechtssicherheit
("QZ" 02/2011)

Ziel des Compliance Managements ist es, die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Unternehmen sicherzustellen. Bei der personenzentrierten Compliance steht der verantwortliche Mitarbeiter im Mittelpunkt, der einen Anspruch darauf hat zu wissen, wann er was zu tun hat. Eine Lackfabrik hat ihre Organisation in diesem Sinn gerichtsfest umgestaltet.
Die Rechtskonformität oder Legal Compliance ist eine Hauptforderung internationaler Normen. Bei der Zertifizierung von QM-Systemen ist das die ISO 9001, beim Umweltschutz die ISO 14001 und beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Nichtwissen schützt vor Strafe nicht
Führungskräfte in der Verantwortung
("Sicherheitsingenieur" 04/2011)
Wer ist "Betreiber"? Besonders für komplexe Unternehmen (Konzern, Betriebspacht, Betriebsführung) ist die Beantwortung dieser Frage für die verantwortlichen Angestellten und Mitarbeiter von großer Bedeutung. Der Betreiberbegriff ist ein entscheidendes Kriterium für die zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Haftung bei pflichtwidrigem Verhalten.
Die Gesetze sind uneinheitlich und verwenden die Begriffe „Inhaber“, „Betreiber“, „Leitung“, „Betrieb“ und „Verantwortliche“. Der Beitrag schafft Klarheit am Beispiel des Arbeitsschutzes. Die hier vorgestellten Grundsätze gelten für alle Rechtsbereiche und sind für alle Unternehmen bedeutsam, die eine „gerichtsfeste Organisation“ anstreben.
Der Gesetzgeber sieht die „Betreiber“ oder „Inhaber“ als Rechtssubjekte mit Außenwirkung. Geschäftsführung, Führungskräfte
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